Heilbronn, BW
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Satzung

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§ 1 Name, Geschäftssitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „EUCA – European Cooperation of Academics e.V.“. Die offizielle Abkürzung lautet „EUCA“.

(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Heilbronn. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. 

(2) Der Verein ist ideologisch und politisch neutral.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung der Akademiker im Beruf und in ihrer Persönlichkeitsbildung
  • Förderung der Studenten während dem Studium
  • Förderung von Jugendlichen bei der Entscheidung zum Übergang von der Schule zur Hochschule oder Ausbildung

bewirkt durch die Organisation von Vorträgen, Seminaren, Workshops und anderen Veranstaltungen.  

(5) Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die seinem Gegenstand unmittelbar dienen. Er kann sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen an weiteren, seinem Zweck dienenden Vereinen und Einrichtungen beteiligen oder mit diesen kooperieren.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich einverstanden erklären, den Zweck und die Ziele des Vereins aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Es werden ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder geben. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Nur die ordentlichen Mitglieder haben das Recht zu wählen, den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden. Alle anderen Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, wenn sie nicht nur als Ehrenmitglieder anerkannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist kostenlos.

(3) Die Mitgliedschaft wird auf Beschluss des Vorstandes auf schriftlichen Antrag erworben. Der Antrag sollte den Namen, Vornamen, das Alter, den Beruf, Funktion, Anschrift und ggf. die E-Mailadresse des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Mitglieder haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Der Vorstand kann bei Bedarf den Mitgliedern die Beiträge erlassen, reduzieren oder stunden. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.Sie erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Ziele und Interessen des Vereins ernsthaft verletzt hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder wenn sich sein Beitrag mit drei Beiträgen verzögert trotz zweier Erinnerungen. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Ein Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins liegt auch vor, wenn ein Mitglied gegen die demokratisch liberale Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder nach einem Strafverfahren verurteilt wird.

(4) Das Mitglied sollte die Möglichkeit erhalten, sich zu rechtfertigen oder zu kommentieren, bevor die Entscheidung getroffen wird.Gegen einen Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Beschluss des Vorstandes Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung nach dem Ausschluss werden die anderen Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenamtliche Rat 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren Vorsitzenden allein vertreten, in ihrer Abwesenheit durch den höchsten Vertreter des Exekutivkomitees.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung per E-Mail ist zulässig. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. 

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung keine Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden. Jedes ordentliches Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 (7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a. Wahl und Entlastung des Vorstands

b. Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Jahresberichts

c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d. Beteiligung an Gesellschaften

e. Aufnahme von Darlehen ab 15.000 Euro

f. Satzungsänderungen

g. Auflösung des Vereins

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse offen in einfacher Mehrheit, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Im Falle eines Gleichstands wird die Umfrage ein zweites Mal durchgeführt. Bei einem zweiten Unentschieden gilt die Entscheidung als abgelehnt.

(9) Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern den Vorstand. Gewählt werden die Personen, die die meisten Stimmen sammeln. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Wahl geheim mit Stimmzetteln. Wählbar sind nur Kandidaten, für die ein Wahlvorschlag spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung beim Verein schriftlich eingereicht wurde. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Frist hinzuweisen

(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden sollen.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines vom Vorstand ernannten Ausschusses ist und nicht Angestellte des Vereins sein darf, um die Rechnungslegung einschließlich des Jahresabschlusses und die Ergebnisse vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

(12) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Mitgliederversammlung kann bei Abwesenheit des Vorstands einem anderen Mitglied die Leitung übertragen. 

§ 8 Vorstand      

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen: dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern. Die Beisitzer können gem. einer vom Vorstand zu verabschiedenden Verfahrensordnung ein oder mehrere Aufgabengebiete übernehmen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Personen: dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird ein Vorstandsamt frei, ist der Vorstand berechtigt, das vakante Vorstandsamt bis zur Neuwahl selbst neu zu besetzen.

(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Ausgaben:

a. Vorbereitung, Einberufung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie 

b. Aufstellung der Tagesordnung

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte

d. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

e. Beratung und Beschlussfassung über Projekte, diese in Auftrag zu geben und sie durchzuführen oder zu fördern

f. Kooperationen sowie Förderungen zu finden und einzugehen

g. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal sowie nach Bedarf statt.

(8) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen Mitglied des Vorstands,unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens  4 Vorstandsmitglieder – darunter der Präsident oder ein Vizepräsident – anwesend sind. 

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 

(10) Bei Bedarf kann der Vorstand für die Geschäfte der laufenden Verwaltung weitere Berater oder Geschäftsführer(besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Umfang und die Einzelheiten der Zuständigkeiten und Befugnisse für die Berater oder Geschäftsführer können in einer vom Vorstand zu verabschiedenden Verfahrensordnung festgelegt werden.

(11) Beschlüsse des Vorstandes können in dringenden Fällen auch schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit von einem Vizepräsidenten und dem Sitzungsprotokollführer zu unterzeichnen.

(12) Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. In diesem Fall muss mindestens der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sein.

(13) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich Ehrenamtlich tätig. Die Ihnen entstehenden, angemessenen, Auslagen und Kosten können ersetzt werden. 

§ 9 Ehrenrat

Der Vorstand des Vereins kann aus den Mitgliedern einen Ehrenrat ernennen. Ihre Aufgabe ist es, den Vorstand in Fragen des Vereinszweckes zu beraten. Der Umfang und die Einzelheiten seiner Zuständigkeiten und Befugnisse können in einer vom Vorstand zu verabschiedenden Verfahrensordnung festgelegt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit von einem Vizepräsidenten und dem Sitzungsprotokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Alter, Beruf, Funktion, Anschrift und ggf. E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderung 

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

(3) Zu einem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.

§ 13 Niederlassungen

(1) Der Vorstand kann erforderlichenfalls Zweigniederlassungen des Vereins in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland errichten.

(2) Der Vorstand hat das Recht, die Direktoren der Zweigniederlassungen zu bestellen oder abzuberufen.

(3) Die Niederlassungen tragen das gleiche Logo und die gleiche Kennzeichnung wie der Verein.Erlaubt ist nur Zubehör, das den Sitz der Niederlassung bezeichnet.

(4) Das Rechtsverhältnis zwischen Verein und Zweigniederlassung kann durch eine gesondert geregelte Koordinierungsvereinbarung festgelegt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Statuten mit der heutigen Fassung treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 15 Salvatorische Klausel

Wenn die Satzung nicht im Sinne der erforderlichen Gesetze oder der genehmigenden Behörde sein sollte, wird die Mitgliederversammlung eine notwendige Satzungsänderung im Sinne des Satzungszweckes gegenüber den Behörden bewirken. Diese Änderung der Satzung betrifft nur Teile der Satzung, die nicht gesetzeskonform sind. Die restlichen Teile der Satzung bleiben unberührt.